02.01.2020

Die wichtigsten Fristen im Vergabeverfahren nach der VgV

Die bisher in § 12 EG VOL/A und § 10 EG VOB/A geregelten Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten sind in den Neuregelungen in §§ 15-17, 38 Abs. 3 VgV und §§ 10-10c EU VOB/A durchweg verkürzt. Grund hierfür ist – jedenfalls teilweise – die Pflicht zur elektronischen Bekanntmachung und zur Bereitstellung der elektronischen Vergabeunterlagen. Für das Verhandlungsverfahren wurden erstmals Angebotsfristen eingeführt; diese standen bisher (bis auf die Ausnahme einer zehntägigen Mindestfrist im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bei Dringlichkeit aus der VOB/A-EG, die in der VOB/A-EU fortbesteht) im Ermessen des Auftraggebers.

Angebotsfristen beim offenen VerfahrenTage
Standardfrist35  Tage|||||||||||||||||||||||||||||||||||
Elektronische Übermittlung der Angebote wird vom Auftraggeber akzeptiert30  Tage||||||||||||||||||||||||||||||
Hinreichend begründete Dringlichkeit15  Tage|||||||||||||||
Vorabinformation wurde mindestens vor 35 Kalendertagen und höchstens vor 12 Monaten an TED gesendet15  Tage|||||||||||||||



Teilnahmefristen meim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren

Standardfrist30  Tage||||||||||||||||||||||||||||||
Hinreichend begründete Dringlichkeit15  Tage|||||||||||||||



Angebotsfristen beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren

Standardfrist30  Tage||||||||||||||||||||||||||||||
Elektronische Übermittlung der Angebote wird vom Auftraggeber akzeptiert25  Tage|||||||||||||||||||||||||
Hinreichend begründete Dringlichkeit10  Tage||||||||||
Vorinformation wurde mindestens vor 35 Kalendertagen und höchstens vor 12 Monaten an TED gesendet10  Tage||||||||||



Teilnahmefristen beim wettbewerblichen Dialog

Standardfrist30  Tage||||||||||||||||||||||||||||||



Teilnahmefristen bei der Innovationspartnerschaft30  Tage||||||||||||||||||||||||||||||