Die bisher in § 12 EG VOL/A und § 10 EG VOB/A geregelten Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten sind in den Neuregelungen in §§ 15-17, 38 Abs. 3 VgV und §§ 10-10c EU VOB/A durchweg verkürzt. Grund hierfür ist – jedenfalls teilweise – die Pflicht zur elektronischen Bekanntmachung und zur Bereitstellung der elektronischen Vergabeunterlagen. Für das Verhandlungsverfahren wurden erstmals Angebotsfristen eingeführt; diese standen bisher (bis auf die Ausnahme einer zehntägigen Mindestfrist im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bei Dringlichkeit aus der VOB/A-EG, die in der VOB/A-EU fortbesteht) im Ermessen des Auftraggebers.
| Angebotsfristen beim offenen Verfahren | Tage | |
| Standardfrist | 35 Tage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||| |
| Elektronische Übermittlung der Angebote wird vom Auftraggeber akzeptiert | 30 Tage | |||||||||||||||||||||||||||||| |
| Hinreichend begründete Dringlichkeit | 15 Tage | ||||||||||||||| |
| Vorabinformation wurde mindestens vor 35 Kalendertagen und höchstens vor 12 Monaten an TED gesendet | 15 Tage | ||||||||||||||| |
| Teilnahmefristen meim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren | ||
| Standardfrist | 30 Tage | |||||||||||||||||||||||||||||| |
| Hinreichend begründete Dringlichkeit | 15 Tage | ||||||||||||||| |
| Angebotsfristen beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren | ||
| Standardfrist | 30 Tage | |||||||||||||||||||||||||||||| |
| Elektronische Übermittlung der Angebote wird vom Auftraggeber akzeptiert | 25 Tage | ||||||||||||||||||||||||| |
| Hinreichend begründete Dringlichkeit | 10 Tage | |||||||||| |
| Vorinformation wurde mindestens vor 35 Kalendertagen und höchstens vor 12 Monaten an TED gesendet | 10 Tage | |||||||||| |
| Teilnahmefristen beim wettbewerblichen Dialog | ||
| Standardfrist | 30 Tage | |||||||||||||||||||||||||||||| |
| Teilnahmefristen bei der Innovationspartnerschaft | 30 Tage | |||||||||||||||||||||||||||||| |